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Neuigkeiten

WALDBRANDGEFAHR

 

V E R O R D N U N G


Die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See ordnet gemäß § 41 Abs. 1 Forstgesetz
1975 idgF BGBl. I Nr. 56/2016, zum Zweck der Vorbeugung gegen Waldbrände an:


In allen Waldgebieten des Verwaltungsbezirkes Neusiedl am See und im
Gefährdungsbereich des Waldes (Waldrandnähe) sind brandgefährliche
Handlungen wie das Rauchen, jegliches Entzünden von Feuer, das Unterhalten von
Feuer, das Hantieren mit offenem Feuer und die Verwendung von pyrotechnischen
Gegenständen verboten.


Weiters ist es verboten, brennende oder glimmende Gegenstände, wie ZündhoÅNlzer
und Rauchwaren, sowie Glasflaschen und Glasscherben (Brennglaswirkung!) im
Waldbereich wegzuwerfen.

 

Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, der dem Ablauf des Kundmachungstages folgt, somit am 22.06.2017 in Kraft. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31.10.2017. außer Kraft. Wer den Verboten dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung gemäß § 174 Abs.1 lit. a Z. 17 Forstgesetz 1975 i.d.g.F. und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7.270,- oder einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.

 

 
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