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FUNDSACHEN

abgegebene Funde

Gemäß § 390 ABGB hat der Finder den Fund unverzüglich der zuständigen Fundbehörde unter Abgabe der gefundenen Sache anzuzeigen und über alle für die Ausforschung eines Verlustträgers maßgeblichen Umstände Auskunft zu geben.

Unten genannte Gegenstände sind vom Verlustträger mit gültigen Lichtbildausweis im Gemeindeamt Parndorf abzuholen,

Wird die Sache innerhalb eines Jahres von keinem Verlustträger angesprochen so erwirbt der Finder nach den Bestimmungen des § 395 ABGB das Eigentum. Beträgt der Wert des Fundes nicht mehr als 100,-- Euro verfällt dieser, wenn ihn der Finder nicht binnen sechs Wochen nach Erwerb der Anwartschaft auf das Eigentum bei der Fundbehörde abholt. Bei wertvollen Funden, also über 100,-- Euro, ist der Finder davon zu verständigen, dass dieser verfällt, wenn er ihn nicht binnen zwei Monaten ab Verständigung der Behörde abholt.


 
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